| Beglaubigung,
Überbeglaubigung, Apostille
Für die Vorlage bei ausländischen
Behörden genügt meist die einfache Beglaubigung deutscher
Dokumente nicht.
Die ausländische Behörde will sicher sein, dass das Dokument ebenso
wie die Beglaubigung echt ist. Da sie die Echtheit der Beglaubigung
einer der vielen örtlichen deutschen Behörden nicht feststellen kann,
wird entweder eine Überbeglaubigung oder eine Apostille verlangt. Die
Siegel bezw. Unterschriften der Behörde, die diese Überbeglaubigungen
ausstellt, liegen vor und können überprüft werden.
Die Überbeglaubigung ist die
Bestätigung einer übergeordneten deutschen Behörde, dass das deutsche
Dokument echt ist (z.B. eine Geburtsurkunde wird vom örtlichen
Standesamt/Personenstandsregister ausgestellt und von der
Beglaubigungsstelle der jeweiligen Landesregierung überbeglaubigt) und
dass die ausstellende Behörde zur Ausstellung berechtigt war.
Für Anträge in Costa Rica z.B. wird eine solche Überbeglaubigung
verlangt, die dann bei der Botschaft von C.R. eingereicht wird.
Für Panama wird eine Apostille
verlangt. Dies ist eine Überbeglaubigung durch eine hierfür
zuständige Behörde in einer genau definierten Form, die gemäss dem
internationalen "Haager Abkommen" ohne weiteres von allen
Beitrittsländern akzeptiert wird.
Die Apostille (obwohl selbst eine
Form der Überbeglaubigung) ist formal von der "normalen"
Überbeglaubigung zu unterscheiden!
Noch eines: Gelegentlich wird behauptet,
man erhielte die Apostille beim jeweiligen Konsulat. Das ist nicht
richtig (s.u.)!
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